Hecken und Sträucher zurückschneiden dabei aber auf den Naturschutz achten

Die Ortsgemeinde Winden macht darauf aufmerksam, dass von verschiedenen Grundstücken in Winden, Hecken und Sträucher so weit in die öffentliche Verkehrsfläche hineingewachsen sind, dass ein Begehen der Fußwege bzw. ein Befahren der Straßen nur bedingt möglich ist. Es kommt zu Behinderungen des öffentlichen Straßenverkehrs.
Aus Verkehrssicherungsgründen sind Hecken, Büsche und Bäume so zu beschneiden, dass keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen überhängen. Über Gehwegen muss eine Lichthöhe von mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m (Lichtraumprofil) frei bleiben.
Im Übrigen werden die Eigentümer bzw. die sonstigen Nutzungsberechtigten darauf hingewiesen, die Grundstücke ordnungsgemäß zu unterhalten, so dass sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut, soweit es sich um Pflanzen handelt, die Nachbargrundstücke beeinträchtigen, freizuhalten.
Vor Beginn der Unterhaltsarbeiten soll der Bürger unter Beachtung der Schutzzeiten im Sinne des §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz notwendigen Gehölzrückschnitt bzw. Gehölzbeseitigung nur auf das zwingend notwendige Maß beschränken. Die vorgenannten Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sollen gewährleisten bzw. sicherstellen, dass Vögel und andere Tiere während ihrer Aufzuchtzeit nicht verletzt oder getötet werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass zu den Pflichten der wöchentlichen Straßenreinigungspflicht auch das Säubern der Straßenrinne einschließlich des Entfernens von Unkraut gehört.

Mitteilungsblatt Nr.28 – 13.07.2016