Das Gericht:

Winden besaß das älteste Gericht. Es befand sich etwa am Platz der Michaelskapelle. Uns als Kindern der Gemeinde Winden wurde auch erzählt, das an der Stelle der Michaelskapelle einmal ein Galgenbaum gestanden haben soll. Ob dies nur zur Abschreckung erzählt wurde, (damit man sich als Kind nicht allzu weit vom Dorf entfernt) oder ob es sich um eine Tatsache handelte, war leider nicht belegt. In dem Buch „Unterlahnkreis“ von 1959 ist jedoch zu lesen, daß an der Michaelskapelle eine „alte Richtstätte“ stand. Also handelt es sich wahrscheinlich nicht um ein Märchen. Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts nahm die Einwohnerzahl von Winden jedoch stetig ab, während die von Weinähr anstieg. Ursache dafür dürfte vor allem das mildere Klima und der einträglichere Weinbau im Tal gewesen sein. So wurde Weinähr statt Winden der Hauptort des Kirchspiels. Ab 1453 fand auch das Gericht (Im alten Rathaus) in Weinähr statt . Das Arnsteiner Gerichtsbuch enthält die Protokolle von 113 Gerichtstagen des Kirchspiels aus der zeit vom 28. Juni 1423 bis zum 08. April 1499. Bis zum Jahr 1451 tagte das Gericht in Winden. Am 24. Januar 1453 findet es zum ersten Mal, wie von da an stets, in Weinähr statt. Der Wechsel zeigt an, dass Weinähr inzwischen zum Hauptort des Kirchspiels geworden war. Zwischen 1420 und 1432 legte sich das Gericht ein eigenes Siegel zu.

 

Auswahl der Geschworenen:

Die Gerichtsherren, die Schöffen und die Gemeinde haben ein Übereinkommen getroffen, dass jeweils drei der Schöffen und drei aus der Gemeinde, darunter jährlich die ehemaligen Heimberger (Die Heimberger waren im gräflichen und fürstlichen Verwaltungsapparat die unterste Verwaltungsbehörde), sechs Geschworene bilden. Als Rat und Vertreter der Gemeinde sollen sie deren Angelegenheiten besorgen. Nach ihren Entscheidungen hat sich die Gemeinde zu richten, vorbehaltlich der Rechte der Gerichtsherren. Falls erforderlich, sollen diese die Geschworenen bei der Besorgung ihrer Aufgaben beraten und ihnen behilflich sein. Wer sich aus der Gemeinde den sechs Geschworenen widersetzt, soll zur Bestrafung den Gerichtsherren und der Gemeinde verfallen sein gemäß den von diesen vorgesehenen Strafen.

Der Gemeinderat der sechs Geschworenen wird im Arnsteiner Gerichtsbuch am 28. April 1427 erstmals erwähnt. Das Windener Gericht verurteilte einen Einwohner zu einer Strafe von 1 Fuder Wein, weil er gegen ein Gebot des Rates verstoßen hat. Zwei Drittel der Strafe fallen an die Gerichtsherrn und ein Drittel an den Rat. Am 02. Mai 1435 ordnen die Gerichtsherrn mit dem Rat an, dass auf dem Wingertsberg in Weinähr um die Weingärten herum Büsche und Hecken in einer breite von 1 ½ – 2 Ruten auszuroden seien auf eine Strafe von 5 Mark. Am 4. Februar 1465 bemerkt das Gerichtsbuch, die Gerichtsherren hätten einst die sechs Geschworenen eingesetzt, um das Recht der Herren, das alte Herkommen und den Nutzen der Gemeinde zu besorgen. Sie seien berechtigt, mit Wissen und Willen der Herren anzuordnen, was anzufangen und zu tun sei. Wer dagegen handle, solle mit 5 Mark (War zu damaliger Zeit ein Haufen Kohle !) bestraft werden.

Einige Windener wurden zu dieser Strafe verurteilt, weil sie ohne Rat und Wissen der Geschworenen einen Schuster nach Weinähr gedungen (beauftragt) hatten. Im Heimberger und dem Rat besitzt die Gemeinde nun zwei Organe, die ihre Interessen gegenüber den Gerichtsherren vertreten können. Die Gesamtgemeinde des Kirchspiels dürfte sich schon zu Beginn des 15. Jahrhunderts in zwei selbstständige Gemeinden, der von Winden und Schirpingen und der von Weinähr, organisiert haben, die beide einen eigenen Heimberger besaßen.

 

Kriminal und Kapitaldelikte:

Am 15. September 1496 ließ der Abt einen Hörigen des Kirchspiels Winden durch den Schultheiß von Weinähr im Salschneider Hof, im Burgfrieden des Klosters, gefangen nehmen und nach Arnstein ins Gefängnis werfen, weil er mit der Schwester seiner Frau ein Verhältnis unterhalten und ein Kind gezeugt hatte. Nach 10 Tagen wurde er auf Bitten seiner Freunde unter strengen Auflagen und einer angedrohten Strafe von 20 Goldgulden bei Rückfälligkeit wieder entlassen. Ob er die 20 Goldgulden hat jemals zahlen müssen, ist leider unbekannt.

Das gleiche Gericht ahndete auch Vergehen Arnsteiner Hörigen gegenüber Fremden. 1485 werden vier Hörige bestraft, weil sie das Geleitrecht des Abtes gebrochen haben. 1499 wurden zwei Hörige bestraft, die sich gegenüber einem Mann aus Niedertiefenbach vergangen (keine Notzucht) hatten. Im Dezember 1504 ließ der Abt einen seiner Hörigen, den Hofmann des Arnsteinischen Neidhofes in der Gemarkung von Bremberg, der den Hof verkommen ließ, seine Familie vernachlässigte und auch über Nacht außer Hauses blieb, durch den Schultheiß im Tal ergreifen und nach Arnstein in den Kerker legen. Auf Bitten seiner Schwäger und nach dem versprechen, sich zu bessern, wurde er wieder frei gelassen. Bei Rückfälligkeit sollte er eine Strafe von 12 fl. zahlen.

1519 verurteilte man einen Hörigen, der nach einem Mann aus Nastätten mit Steinen geworfen hatte. Bußen werden verhängt, weil Besthäupter nicht gegeben, Besitzwechselabgaben nicht gezahlt, Zehnten und Zinsen nicht entrichtet, Gelände, das dem Kloster, ihm zinspflichtig ist oder ihm den Zehnten schuldet, nicht bestellt oder besät wird, brach liegen oder verwildern gelassen wird, Häuser und Hofgebäude nicht instand gehalten werden, über Grundstücke des Klosters gefahren wird, Wege dadurch angelegt, solche zum Teil abgeerntet, dem Kloster zinspflichtige Güter als eigene verkauft werden.

 

Verwiesen wegen Landstreicherei:

Aus dem Amtsblatt der Preussischen Königlichen Regierung zu Koblenz.
Nr. 10 Donnerstag den 08. März 1860

Verordnung und Bekanntmachung der Regierung.
Auszug aus dem Verzeichnis der während dem III. und IV. Quartals a.pr. in Folge gerichtlichen Erkenntnisses des Landes verwiesener Personen wird hierdurch zur Kenntnisnahme der Polizeibehörden bekannt gemacht.
Koblenz, den 06. Februar 1860

Nr. 18
Datum der Ausweisung: 23. Dezember
Name: Berg, Mathias
Heimat: Winden (Nassau)
Stand oder Gewerbe: Tagelöhner
Alter in Jahren: 28
Größe: 5 Fuß 1 Zoll = ca. 188 cm
Haare: schwarz
Stirn: frei
Augen: grau
Nase: spitz
Statur: mittler
Gesichtsbildung: proportioniert
Besondere Kennzeichen: keine

Bezeichnung der Behörde, welche die Ausweisung ausgesprochen: Königliche Regierung hier

Ursache der Ausweisung: Landstreicherei

Bemerkung:

Eine Ausweisung wegen Landstreicherei hatte damals zur Folge, das der ausgewiesene binnen weniger Tage Preußen zu verlassen hatte. Bei Nichtbefolgung drohte ihm Zuchthaus.

 

Der Festnahme entzogen:

Aus dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden Jahrgang 1871

Die nachstehend aufgeführte Person hat sich der Vollstreckung der gegen sie rechtskräftig erkannten Strafe durch ihre Entfernung entzogen. Ihr Aufenthaltsort hat nicht ermittelt werden können.Alle Königlichen Behörden, Polizeiverwaltungen und Beamten werden ersucht, auf diese Person zu achten, sie im Betretungsfalle anzuhalten und der nächsten inländischen Gerichtsbehörde zuzuführen, welche ich um Vollstreckung der Strafe und Benachrichtigung, eventuell um Auslieferung hierher ergebenst ersuche.

Nr. 8
Name: Johann Schuster
Stand oder Gewerbe: Taglöhner
Heimatsort: Winden (Amts Nassau)
Strafbare Handlung wegen deren die Strafe erkannt ist: Körperverletzung
Rechtskraft des Erkenntnisses oder Mandats, durch welches die Strafe festgesetzt ist: Erkenntniss des Kreisgerichts zu Limburg vom 29.12.1870.
Gefängnisstrafe: 3 Monate Gefängnis

Limburg, den 3. August 1871.
Der Königliche Staatsanwalt.

 

Die Abgrenzung des Windener Gerichts:

Winden war der Sitz des Landgerichtes. Es wird für die gegenwärtig lebenden Windener und die zukünftigen von Interesse sein, die Grenzen dieses Windener Gerichtsbereiches kennenzulernen. Aus dem Jahre 1667enthhält das Staatsarchiv in Wiesbaden folgende Niederschrift des Provisors Johannes Hoffmann:

„Dies ist der Bezirkel und Termin, wo und wiefern Windener Gericht gehet, aus einem alten arnsteinischen Buch umb 1450 beschrieben:

Zum ersten zu Holderich, die hohe Leye herauf zu dem Bilstein zu und fort über den Irrlich zu dem Hainendorn und zu dem Rennweg zu, den Rennweg hinnen zu den Lucken zu, durch die Luck der Schirpinger Steinmauer zu unter Schirpingen, die Awend wieder herraussen zu dem Stang zu und den weg hin bis under folters Garten bis in den Burn zu Ködingen, von dem Burn die Awend aussen bis vor die Stelzenbach, vor die Stelzenbach herab bis in den Rindfleischburn (Abtswiese ?) und den floss nahe Diesserbach innen bis mitten die Anerbach (Gelbach), also herab bis in die Lahne, und die Lahne mitten herab innen wieder gehn Holderich entgegen der hohen Leyen, da das Gericht angehet. Darin haben die Gauerben von Langenau ihren Burgfrieden.

 

Das Schöffensiegel:

Das Schöffensiegel: (1432 belegt und bis 1545 bezeugt) zeigt den Patron der Windener Pfarrkirche, den hl. Willibrord, mit dem Bischofstab in der linken Hand.