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Kloster (Abtei) Arnstein

Die Rechte der Abtei Arnstein über Winden:

  1. Das Kloster hatte die niedere Gerichtsbarkeit, wobei kleinere Vergehen, wie Wasser -, Flur – und Waldfrevel „gerügt“ wurde. Die aus den Rügen gewonnenen Strafgelder flossen zum Teil der Abtei zu, teils flossen sie in die Kassen des „Märkerding“ wo sie dann zu „Atz“ (Essen) und Trunk verwandt wurden. Der Abt führte den Vorsitz und bestimmte die mitrichtenden Schöffen, 7 an der Zahl.
  2. Arnstein besaß auch die forstliche Gerichtsbarkeit. Es ernannte den Förster und die Jäger, bestimmte die Jagd und die Strafen, den Ort und die Menge des Holzschlages.
  3. Arnstein hatte als reichsunmittelbare Abtei auch die höchste Gerichtsbarkeit, den „Blutbann“, in seinem Gebiet. Sitz eines Landgerichtes wurde das Dorf Winden, zu dem auch die Dörfer Weinähr, Schirpingen (heute nicht mehr existent), Ködingen und Hohenthal (ebenfalls nicht mehr existent), Diesch (Dies) und das damalige Dorf Eschenau gehörten, von dem heute nur noch das Hofgut Eschenau besteht. Der Vorsitz in diesem Gerichte stand dem Kloster zu, doch hatte es Angehörige des Landadels damit betraut. Außer dem Vorsitzenden gehörten 7 Schöffen aus dem Kreise der Freien und Wehrhaften dazu.
  4. Sämtliche Eingesessenen waren Leibeigene des Klosters. Als solche entrichteten sie als Knecht und Magd „Manumissionsgelder“ (Abgaben), die Besthauptgebühr, oder der Mann 10 und die Witwe 5 Kreuzer Laibbrod. Ferner musste der Zehnte, d.h. der zehnte Teil vom Ertrag des Feldes an das Kloster abgeliefert werden. Der Name „Zienscheuer“ (Zehntenscheune) – Ecke Mittelstrasse – Hohl – erinnerten daran. Der Frondienst bestand darin, dass die Einspänner 2 Tage bei voller Kost oder 1 Tag ohne Kost unentgeltlich für das Kloster fahren mussten.
  5. Von jedem Schornstein musste jährlich ein Rauchhuhn oder 10 Kreuzer an das Kloster abgeliefert werden.
  6. Zog jemand „außer Landes“, so musste er den Zehnten von allem abgeben.
  7. Die Bäcker und Pottaschbrenner entrichteten ihre Abgaben nach Übereinkunft. Die Wirte in Winden mussten alljährlich zwischen Ostern und Pfingsten ein Stück Wein für Arnstein verzapfen.
  8. Das Kloster hatte das alleinige Recht der Jagd und der Fischerei, jedoch erhielt die Gemeinde ein viertel der Jagdbeute, wobei die Hörigen unentgeltlich Treiberdienste leisten mussten.
  9. Die Gemeinde musste jährlich 82 Gulden als so genannten Peters – und Martinszins aufbringen.
  10. Der Pfarrer von Winden wurde vom Kloster bestimmt und seit 1290 auch durch einen Arnsteiner Mönch besetzt. Er wurde vom Kloster besoldet und erhielt jährlich 9 Malter Korn, 6 Malter Hafer, 1 Ohm Rotwein und 1 Ohm Weißwein. (1 Ohm etwa 130 Ltr.) (1 Malter etwa 1 hl)
  11. Kein Leibeigener und keine Leibeigene durften ohne Erlaubnis des Klosters die Ehe schließen. Für die Einwilligung des Herrn musste der „Bedemund“, d. h. Busengeld oder das Busenhuhn (Heiratsabgabe) entrichtet werden. Die Kinder, die aus einer Ehe zwischen Leibeigenen hervorgingen, waren wieder leibeigen, ebenfalls auch diejenigen, die einer Ehe zwischen einem freien und einem leibeigenen Partner entsprossen.

Winden zu teuer für Arnstein ?

Die für den Erwerb des Kirchspiels Winden erforderliche Summe von 353 Mark scheint die finanziellen Kräfte des Stiftes überfordert zu haben. Deshalb sah sich schon Abt Theoderich I. gegen Ende seines Lebens gezwungen, Güter des Klosters zu verpfänden oder zu veräußern. Dem Nassauer Ministerialen Anselm von Denighofen verpfändete er auf Lebenszeit das Dorf Bleidenbach für 25 Mark. Als Erzbischof Arnold II. von Trier 1250 die Pfarrkirche von Winden dem Stift inkorporierte, begründete er dies mit der Armut des Stifts und dem Mangel, den der Konvent wegen der geringen Einkünfte an täglicher Nahrung und anderem Notwendigen leide.

Abt Ortwin verkaufte 1255 in größter Not den Arnsteiner Hof in Frankenfeld bei Gernsheim für 40 Mark an die Zisterzienserabtei Eberbach. Vielleicht geschah dies schon, um den Prozeß um das Patronat von Winden führen zu können, der das Stift teuer zu stehen kam. Als schließlich 1263 eine Einigung erzielt wurde, bürdete dies dem Kloster eine hohe, lebenslange Rente an den Gegner auf. In Zusammenhang mit dem Prozeß scheint Arnstein unter Abt Arnold noch zusätzliche Bedrängungen erlitten zu haben. Von seinem Schirmherrn, dem Trierer Erzbischof Heinrich von Finstingen (1260 – 1286), konnte das Stift keine Hilfe erwarten. In den ersten Jahren seiner Regierung hat er selbst mehrere Klöster des Bistums schwer geschädigt und anschließend weilte er lange Zeit in Italien. Sein Vorgänger, Arnold II. (1242 – 1259), erhielt als letzter Trierer Erzbischof des Mittelalters eine Memorie im Arnsteiner Nekrolog.
(Nekrolog (griech.), Nachruf mit Lebensabriß des Verstorbenen; auch Bez. für die Sammlung von Nachrufen)
Mit ihm scheint die enge Beziehung des Stiftes zu den Trierer Erzbischöfen abgebrochen zu sein.

kloster_05Arnsteinische Gerechtsame und deren Untergang:

In kurzen Zügen soll hier auf den endlosen Streit zwischen Arnstein und Kurtrier um die Landeshoheit und Gerichtsbarkeit in Winden – Weinähr eingegangen werden und wie es zum Vergleich im Jahre 1756 kam. Aber auch nach diesem Vergleich dauerte der Kampf noch an und endete mit der Säkularisation der Abtei 1803.

Arnstein stützte sich in diesem Streit um seine Rechte über Winden – Weinähr auf, „ohnverwerfliche Zeugnisse“:
1. auf die Bulle des Papstes Innozenz II. (1142), der die Abtei und alle Güter in seinen Schutz nahm und sie von allen Vögten befreite.
2. Kaiser Konrad bestätigte im Jahre 1145 die verliehenen Rechte und gab ihr die Privilegien einer reichsunmittelbaren Abtei. Eine gleiche Bestätigung gaben auch die Erzbischöfe Hillin (1156) und Johannes I. von Trier (1197).

Arnstein durfte danach seinen Schirmvogt selbst wählen, desgleichen auch seine Äbte. Die Abtei mit ihrem Besitz unterstand nur dem Papst und dem Kaiser. Kurtrier warf sich aber selbst zum Schirmvogt über Arnstein auf. Aber im 15. Jahrhundert genügte der Schutz des Erzstiftes Trier schon nicht mehr. Im Jahre 1460, unter Abt Meffrid aus dem alten Rittergeschlecht derer Donner von Larheim trugen sich als Schützer in die arnsteinischen „Mannregister“ ein: die Freien von Staffel, Langenau, Eyenburg, Diez, Nassau, Donner von Larheim, Kolb von Boppard, ferner die von Isenburg, Heppenberg, Breytharz, Reifenberg, Heimbach, Stetten, Kramburg, von Loe, Monzdorf, Sensinbach, Denighofen, Krummenau, Cleberg u.s.w.

Bei der Glaubensspaltung gingen, wie schon gesagt, der Abtei viele Güter verloren; die Untertanen im Vierherrischen befreiten sich von ihrer Lehnspflicht schließlich selbst und der Bauernaufstand warf alle bestehende Ordnung um. Auch auf die bisherigen Beschützer war kein Verlass. Arnstein rettete schließlich sich selbst und die zwei Pfarreien und Winden. Aber es lag mitten zwischen protestantischen Herren, die lüstern ihre Hände nach dem wehrlosen „Staat“ ausstreckten. Darum bemühte sich die Abtei um den Schutz Kurtriers. Kurtrier erwarb bei dieser Übertragung (1563) zwei Stammteile am „Windener Wettengericht“. Daraus leitete Kurtrier das Recht ab, sich die Hoheitsrechte über Winden und Weinähr anzueignen. Es schützte dabei uralte Freiheiten der beiden Gemeinden vor. Die Souveränität des arnsteinischen Gebietes wurde offensichtlich durch Kurtrier verletzt, indem es ein militärisches Kommando nach Winden und Weinähr verlegte. Dagegen erhob der Abt Protest, der 1737 zwar von Trier anerkannt wurde – es zog seine Truppen zurück – aber es hielt sich nicht an Vereinbarungen. Widerrechtlich ernannte Kurtrier einen Schultheißen, so dass die arnsteinischen Untertanen nicht mehr wussten, wessen Befehlen nachzukommen sei. Es entstand eine Meuterei, die vielleicht noch von kurtrierischen Beamten unterstützt wurde. Ferner hatte Trier durch den Geheimrat Umbscheid und Herrn von Marioth gewaltsam einen Gerichtstag gehalten.

Das Kloster hatte jedes Ansehen verloren, obschon es seine Verordnungen oft und mit Nachdruck in Erinnerung brachte. So schärfte es den Untertanen noch einmal das Verbot des Fischens und Jagens ein; aber vergeblich. Die Windener und Weinährer waren schon so aufgehetzt, dass sie sich gegen ihren Landes- und Gutsherren auflehnten und dessen Befehle nicht mehr achteten. Sie zerschlugen arnsteinische Kruzifixe und Bilder, beschädigten die abteilichen Häuser und entzogen sich aller Pflichten gegen das Kloster „bis zum Greuel der Verwüstung, ja! Sie haben es dahin gebracht, dass die Abtei wünschte, sich vor sich selbst verbergen zu können und jedes Rechtschaffende Gemüht vor der scheußlichen Erinnerung Zurückfliehen wird.“

In dieser Not nahmen Abt und Konvent ihre Zuflucht zum Reichtskammergericht in Wetzlar. Hier war das oberste deutsche Gericht. In dem langwierigen Prozess musste sich Armstein mit Trier vergleichen, d.h. es musste Zugeständnisse machen. Trotz verbrieften Rechtes musste die Abtei die Landeshoheit zum größten Teil mitsamt der Obergerichtsbarkeit an Kurtrier abtreten.

In Wetzlar jedoch war eine ganze Reihe von Übergriffen bekannt geworden 1723 hatte Kurtrier mit bewaffneter Macht das Recht auf Kollekten einführen wollen; es musste aber die Gelder wieder zurückzahlen. Der Arnsteiner Cellerar stellte mit den Schöffen den Steuerzettel aus, und da die Pächter der Klosterhöfe davon befreit waren, wuchs der Unwille darüber in einigen unzufriedenen Köpfen. 1770 stellten Schultheiß J. W. Berg und einige Schöffen auf eigene Faust einen neuen „Hebzettel“ aus, worin die „Abteilichen“ auch herangezogen wurden. Aber die arnsteinischen Hofleute verweigerten mit Recht die Zahlung. Deswegen wurden sie gepfändet; sie mussten Vieh, Kessel und anderes Geschirr hergeben. Der eigentliche Grund zu diesem Vorgehen war eine Schlägerei zwischen dem Bürgermeister Michael Kaspar von Winden und dem arnsteinischen Hofmann Johann Ludwig gewesen. Als der Aufruhr dem Abt zu Ohren kam, sandte er sofort eine Untersuchungskommission nach Winden, die folgendes Protokoll aufsetzte:

„Zunächst wurden die Gerichtsschöffen Michael Lindscheid, Andreas Specht, Konrad Berg und Heinrich Ludwig von Winden in das herrschaftliche Haus des Jägers Orthöfer vorgeladen. Eine gleiche schriftliche Ladung erging an Bürgermeister Michael Kaspar und Peter Schuster. Außer Linscheid und Specht waren alle erschienen. Nach einem erteilten Verweis sagten alle, dass die Rückgabe der Pfänder nicht von ihnen allein, sondern von der ganzen Gemeinde abhinge, welche daran teilgenommen habe. Im übrigen hätte die hiesige Gemeinde so viel Schuld nicht, da der Gerichtsschöffe Sabel aus Weinähr in Zustand des Schultheißen Berg von daselbst die Vorschrift des Hebzettels gemacht, wie solches noch die eigene Hand des Sabels auf dem Hebzettel, welchen sie procidirten, ausweisete, ja der Schultheiß Berg hätte sie noch verhetzt, da er in einem Schreiben ihnen zu wissen gemacht, wie sie auf den abgeredeten Hebzettel per tout fortfahren sollten.

Der Bürgermeister Michael Kaspar sagte, er habe nach dem alten Hebzettel schon 4 Wochen die Gelder zusammengehabt, er sei nur genötigt worden, die Gelder zurückzugeben und nach dem neuen Zettel zu heben. Als die 2 fehlenden Gerichtsschöffen am Mittag erschienen, sagten sie, dass sie gern den alten Hebzettel behalten hätten, aber der Haufen der Heppenleute sei nicht zu dämpfen gewesen. Von der Gemeinde sei eine Vollmacht zur Pfändung der arnsteinischen Hofleute errichtet worden, da wäre der größte Teil – auch sie – beigetreten, und sie hätten der Pfändung beigewohnt. Sie sagten ferner, Schultheiß Berg und Gerichtsschöffe Sabel haben im Hause des Conrad Berg in Winden allein den neuen Hebzettel gemacht. Sie hatten niemals einen neuen Hebzettel gewollt. Der Schultheiß hätte den alten bestehenden Zettel bestehen lassen sollen, dann wäre alles ruhig geblieben, Schultheiß Berg hätte schon seit Jahren gewiegelt. Als er und Heinrich Linscheid die Hafer in des Epstein Scheuer geliefert, habe Berg schon den alten Hebezettel verworfen und einen neuen erzwingen wollen. Des Schultheiß Berg tägliche Gewohnheit wäre zu sagen, es müsste alles drunter und drüber gehen, danach würde alles wieder besser.

Conrad Berg wurde vorgeladen. Er bezeugte, dass in seinem Hause ohne sein Zutun Schultheiß Berg, Sabel und die Heppenleute den neuen Hebezettel geschmiedet hätten. Diese Zettel wären dann dem Bürgermeister zugestellt worden. Er und die hiesigen Schöffen wären gern beim alten Zettel geblieben.

Am folgenden Tag erschien auf ergangene Ladung Schultheiß Berg und Johannes Sabel, welches obige Protokoll vorgelesen wurde. Sie erwiderten, alle Angaben seien falsch. Das aber sei wahr, dass sie auf Ansuchen hiesiger Gerichts – Gemeindeleute als bloße Mittler eingetreten und die unter sich zerteilte Gemeinde durch Errichtung eines neuen Hebzettels, da der alte ungerecht gewesen sei. Am meisten seien die Heppenleute belastet gewesen und darum habe er, Schultheiß Berg, ihnen beigestanden; er habe aber nicht die arnsteinischen Hofleute besteuern wollen.

DECRETUM

Da man ab der vorhergehenden sattsam gesehen, wie boshaft die hiesige Vorgesetzte zu Werk gegangen, hat man dem Bürgermeister befohlen, die Gemeinde Glocke zu ziehen, welches auch geschehen, wonach beiliegender Befehl publiziert wurde:

Denen Schöffen, Vorgesetzten und Nachbarn zu Winden, welche Teile an der unrechtmäßigen Auspfändung vorgenommen, wird als Ernstes letztmalig anbefohlen, binnen zweimal 24 Stunden das den hiesigen Abteilichen Hofleuten geraubte Vieh und vorenthaltene Gelder zurückzugeben; die desfalls verwirkte und andiktierte Strafe von 150 Rthlr aber binnen 24 Stunden sub poena dupli; samt denen Abteilichen Kommisionskosten so gewisser zu erlegen, als ansonsten sie executive darzu werden angehalten werden; dann wird ferner dem Peter Schuster eine Strafe von 5 Gulden wegen seiner vermessenen Reden andiktiert, zu deren Erledigung ihm ebenfalls 24 Stund anberaumt sind, wo zugleich letzterem sein abscheuliches Vergehen vorgehalten wird.

Würden die Gemeinde – Leute schließlich binnen 24 Stunden dociren, dass sie zur Auspfändung durch Straf – oder Drohwort verleitet worden und die Urheber und Rädelsführer entdeckt, werden solche von der Strafe gänzlich absolviert und bleibt alsdann diese auf dem Gericht, Vorgesetzten und Rädelsführern alleine.

Winden den 10ten Juli 1770.

J. Wolff mpp. F. Hoen mpp

Die Schlägerei des Johann Ludwig aus Winden vermag keinen Stoff für eine Geschichte zu geben. Der Inhalt der so „furchtbaren, schröcklichen“ Geschichte ist kurz der:

Ein „Pursch“, der Sohn des abteilischen Hofmanns Johann Martin Ludwig, der als arnsteinischer Ausschuß – Korporal von dem „ungezähmten Kirchspiel“ wegen Erfüllung seiner schuldigen ins Gefängnis gesteckt worden, und der mit dem alten Hass als einer politischen Erbsünd behaftet von den Untertanen betrachtet wird. Bei der Auspfändung der arnsteinischen Hofleute trat der angebliche Riese, der „gemeine Wesen“ in Beben und Schauer gestürzt haben soll, zu dem Bürgermeister Michael Kaspar und sagte ihm: „Du hast jetzt wie ein arnsteinischer Hofmann dich recht wohl aufgeführt“. Das wurde mit einer Ohrfeige beantwortet und sofort von dem „Pursch“ bar vergolten. Das ist die ganze Tat, von tödlichen Wunden ist keine Rede Und diese ganze Angelegenheit gehört vor ein arnsteinisches Gericht. Man könnte noch weitere Beweise vorbringen, daß der Vergleich von 1756 durchlöchert wurde.

Arnstein wiederholt in seiner Verteidigungsschrift von 1772 noch einmal auf das entschiedenste: Der Abt bleibt

1. in seinen Gerechtigkeiten und Befugnissen immediat (unmittelbar) und ist unmittelbarer Landesherr. Alles das, was die Abtei im Vergleich nicht abgetreten hat, verbleibt ihr.
2. Eine der hauptlasten des Krieges, die Kontributionen und Brandschatzungen konnten nur mit Erlaubnis des Grundherrn auferlegt werden.
3. Arnstein ist alleiniger Hochgerichts -, Eigentums -, Grund – und Leibherr. Der Ausdruck „Landeshoheit“ kam erst im 16./17. Jahrhundert auf.

Die Untertanen streiten für ihre Landsherren. Im Kriege von 1348 litt das arnsteinische Gebiet und seine Besitzungen sehr durch den Grafen von Westerburg. 2500 Stück Vieh (Pferde, Kühe und Schafe) wurden geraubt. Abt Heinrich reiste 1376 nach Westerburg und traf dort für sich und seine Untertanen eine günstige Abmachung.

Arnstein gab im Vertrag von 1756 nur die Hochgerichtsbarkeit an Kurtrier ab, behielt aber die niedere, blieb Obermärker. Als solche bestellte es den Gerichts – und Fronboten, den Gerichtsdiener, die Flur – und Feldgeschworenen, den Ausschuß; es regelte das Polizeiwesen, den Bierzapf, die Aufnahme der Untertanen und Beisassen, besonders der Juden, den Aus – und Einzug. Es behielt die forsteiliche Obrigkeit und Gerichtsbarkeit, den Bann und das Bergwerk.

Auf Grund des Vertrages aber erschien am 08. Nov. 1756 die kurtrierischen Hof – und Regierungsräte von Eyß und Grandjean in Begleitung von 200 Bewaffneten in Winden und Weinähr und nahmen im Namen des Kurfürsten von Trier Besitz von der Oberhoheit über diese Orte und ließen sich von den Untertanen huldigen. Trier betrachtete sich von da an als den tatsächlichen Landesherrn.

Je mehr Arnstein auf seine Rechte pochte und hinwies, desto mehr revoltierten die Untertanen. Der Korporal Bassendorf weigerte sich, eine Pfändung vorzunehmen. – In einem Streitfall wandte man sich an Trier, anstatt an die Abtei. – Der Vorsteher Berg widersetzte sich einer Vorladung, wollte die Strafe nicht erlegen, im Gegenteil, er hetzte die Gemeinde Weinähr zu einem allgemeinen Aufstand. Er gab ein Spottdekret heraus. Die Holzzuteilung an den Pfarrer von Winden wurde verboten. Das bereits erhaltene Holz in der alten Stallung des Pfarrhauses wurde versteigert, ließ einen Befehl an den „betäubten Ohren vorbeirauschen“ und führte am folgenden Tage das Holz ab. „Diese Gemeinde fällt aus einer Bosheit in die andere“ heißt es in der Arnsteiner Schrift.

Der Archidiakonalstreit:

Im Jahre 1666 erhielt der Pfarrer zu Winden vom Landdechanten zu Engers die Aufforderung, wie alle anderen Pfarrer, den Eid zu leisten und jedes Jahr, Dienstag nach Quasimodo den Chrysam (Salbung mit dem Chrysam, auch Chrisam, Chrisma oder Myron, es wird dabei eine Mischung aus geweihtem Olivenöl, Balsam und anderen Essenzen verwendet) zu Engers abzuholen und ferner nach den Konstitutionen des Erzbischofs von Trier sich zu verhalten. Der Landesdechant gab weiter die Erklärung ab, warum diese Aufforderung nicht schon eher erfolgt sei. Da Arnstein seine exempte Stellung auch in diesem Punkte verteidigte – denn Winden – Weinähr gehöre zu keinem trierischen Archidiakonat, viel weniger zu einem Landkapitel – so ging der arnsteinische Pfarrer in Winden auf das Ansinnen des Landdechanten nicht ein. Der Streit wurde weiter zwischen dem Abt und dem Erzbischof ausgetragen. Das Privilegium, das die Abtei vom Bischof Hillin von Trier vorwies, wurde auf seine Gültigkeit vom Archidiakon zu Dietkirchen angezweifelt. Mit Gewalt führte man den Pfarrer von Winden, während der Streit noch nicht entschieden war, zum Landkapitel nach Engers. Dagegen protestierte der arnsteinische Mönch und entzog sich weiteren Gewalttaten mit Fug und Recht. Von 1713 – 1756 ruhte der Streit. Die Abtei suchte jetzt selbst alle ihre Rechte und Freiheiten auszuüben. Der Herr Prälat nahm den Archidiakonalstreit wieder auf, um einen Rechtsanspruch herbeizuführen. Doch von Beilegung konnte keine Rede sein. Im Jahre 1760 forderte der Landdechant von Engers mit den unschicklichsten Ausdrücken unter Androhung von Zwangsmitteln von Winden – Weinähr einen Beitrag zu Kriegskontributionen.

Die Dinge spitzten sich immer mehr zu, so dass der Abt von Arnstein einen Prozeß anstrengte. Die Antwort Kurtriers war, dass der Windener Pfarrer im Mai 1762 wiederum eine Consitorial – Ladung zum Kapitel in Engers erhielt, darin wurde gleichzeitig von ihm die sog. „Herrenmark“ gefordert. Der Pfarrer von Winden blieb auch jetzt dem Kapitel fern; zugleich protestierte der Abt direkt beim Kurfürsten gegen solche Zumutung. Nun ging Kurtrier nochmals mit Gewalt vor. Zu Anfang des Jahres 1763 wurde durch Assessor Kopp mit Hilfe von 7 kurtrierischen Grenadieren die Pfarrei mit Gewalt besetzt, im Pfarrhaus Zimmer, Speicher und Keller aufgebrochen; P. Ludwig Wigand, der Prämonstrakuserpfarrer wurde vor die Türe gesetzt und ein Kaplan, namens Baumgarten eingesetzt. Dem Schultheißen wurde unter schwerster Strafe untersagt, Befehle von Arnstein zu veröffentlichen.

Ein Rekurs Arnsteins beim Nuntius brachte nicht den gewünschten Erfolg. Erst 1766 einigten sich die beiden Partner, indem beide Zugeständnisse machten. Der Arnsteiner Pfarrer zog darauf wieder ein. Winden war seitdem eine trierische Pfarrei, der Pfarrer ein Mitglied des Landkapitels, er musste an den Versammlungen teilnehmen, empfing seine Anweisungen vom trierischen Ordinariat und sollte diesem vollkommen unterwürfig sein. Dagegen konnte der Pfarrer durch den Abt installiert werden und dieser war von der Entrichtung der „Herrenmark“ befreit; er war ebenso befreit von Kollekten und Abgaben; der erzbischöfliche Visitator musste eine Spezialerlaubnis besitzen.

Grabstein des Abtes Nikolaus Matzenbach

(Landesherr in Winden):

Der Grabstein befindet sich im Kloster Arnstein und besteht aus Muschelkalk in der Größe 204 x 101 cm. In Rokokorahmung oben unter der Mitra, Krummstab und Schwert die Wappen des Stiftes und des Abtes. Es folgt in eigener Rahmung die Inschrift:

ANNO – DOMINI – 1760 – DIE – 21 – OCTOBRIS – PIE – OBIIT – REVERENDISSIMUS – DOMINUS – NICOLAUS – MATZENBACH(us) – ANNORUM – 68 – ET – PER – TRIGINTA – ANNOS – ABBAS – ARNSTEINENSIS – D(omi)NUS – TERRITORIALIS IN WINDEN – WEINAEHR – SEELBACH ET KALCHHOFFEN – FUNDI D(omi)NUS IN OBERTIEFENBACH – CUIUS – A(nim)A – R(equiescat) – I(n) – P(ace).

ÜBERSETZUNG:

Im Jahre des Herrn 1760 starb am 21. Oktober der hochwürdigste Herr Nikolaus Matzenbach im Alter von 68 Jahren, 30 Jahre hindurch Abt von Arnstein, Landesherr in Winden, Weinähr, Seelbach und (Klein-) Kalkhofen, Grundherr in Obertiefenbach. Seine Seele möge ruhen in Frieden.

Unter der Inschrift über gekreuztem Gebein ein Totenkopf. Es ist nicht bekannt, wo die Platte ursprünglich lag. Früher war sie in der Westwand des Kloster Arnsteins der südlichen Vorhalle angebracht. Nun befindet sie sich in der Nordwand des Ostchors.

Patres verlassen Ende 2018 Kloster Arnstein

Die Gemeinschaft der Patres von den Heiligsten Herzen Jesu und Mariä werden das Kloster zum 31. Dezember 2015 aufgeben und verlassen.

Im Jahr 1919 errichteten die Arnsteiner Patres im Kloster ihren ersten Konvent in Deutschland. Seit dem 19. Jahrhundert ist das Gebäude schon im Besitz des Bistums Limburg. Die Entscheidung zur Aufgabe sei allen nicht leicht gefallen. Schließlich sei das Kloster das älteste Haus der deutschen Ordensprovinz und habe unzähligen Menschen eine geistliche Heimat gegeben. Mit Blick auf die personellen und finanziellen Ressourcen sehe sich die Ordensgemeinschaft leider nicht mehr in der Lage, die Verantwortung für das Kloster weiter zu tragen.

Die Entscheidung des Ordens hat auch Konsequenzen für die Seelsorge in Winden und weiteren Gemeinden. Die Ordensgemeinschaft könne ab sofort keinen Mitbruder als leitenden Pfarrer der Pfarrei mehr stellen. Zwei Patres könnten jedoch bis Ende 2018 in der Pfarrseelsorge mitwirken. Der Apostolische Administrator hat auf diese Entscheidung reagiert und Pfarrer Armin Sturm (Lahnstein) zum Pfarrverwalter von St. Martin Bad Ems/Nassau ernannt.

In den kommenden drei Jahren werden Wallfahrt und Jugendbegegnungsstätte in gewohnter Weise weitergehen. Wie es mit dem Kloster nach 2018 weitergehen wird, stehe noch nicht fest.