Fahrgasse für Winterdienstfahrzeuge freihalten
Der nächste Winter steht vor der Tür und somit kommt es wieder zu Beeinträchtigungen durch Schnee und Glatteis für Fußgänger und den Fahrzeugverkehr . Um dies weitestgehend zu vermeiden, weist die Ortsgemeinde Winden frühzeitig auf die Einhaltung der Räum- und Streupflicht eindringlich hin. Nach den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung ist in der Ortsgemeinde Winden der jeweilige Grundstücksanlieger zur Schneeräumung und für das Abstreuen bei Glätte verpflichtet. Die Räum- und Streupflicht gilt während der allgemeinen Verkehrszeit, dies ist in der Regel von 07.00 bis 20.00 Uhr. Auf den Fahrbahnen und Gehwegen ist Schnee unverzüglich, erforderlichenfalls mehrmals am Tage zu räumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und besonders gefährliche Fahr- bahnstellen, z.B. Steigungs- und Gefällstrecken. Die Reinigungspflicht besteht grundsätzlich bis zur Straßenmitte. Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht hingegen auf die ganze Straßenbreite. Die Bürgerinnen und Bürger werden um Beachtung und um eine geordnete Ausführung des verantwortlichen Winterdienstes gebeten. Unabhängig von möglichen privaten Regressforderungen bei Unfällen, wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Verpflichtung mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsver fahrens zu rechnen ist. Soweit die Gemeinde und die Straßenmeisterei freiwillig und zusätzlich Winterdienst durchführen, erstreckt sich dies nur auf verkehrswichtige und gefährliche Streckenabschnitte. Die Anlieger werden hierdurch von ihrer Winterdienstpflicht nicht befreit. Ein weiterer Appell ergeht an die Autofahrer , die ihre Fahrzeuge auf der Fahrbahn parken. So wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass Räumfahrzeuge den Straßenabschnitt nicht oder nur mit Problemen passieren konnten. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Winterdienstes, aber auch um Sachschäden zu vermeiden, ergeht die Aufforderung, Fahrzeuge so abzustellen, dass eine ausreichende Fahrgasse von mindestens 3,5 Meter für Räumfahrzeuge frei bleibt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass abfallendes Laub ebenfalls regelmäßig von Straßen und Gehwegen zu entfernen ist, damit das Risiko von Unfällen durch Ausrutschen/Rutschen von Fußgängern aber auch Fahrzeugen verhindert wird.

Mitteilungsblatt Nr.48 –30.11.2016